Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen innn.it. Nach seiner Eintragung lautet der Name des Vereins: innn.it e.V.

(2) Der Verein wurde beim Amtsgericht Berlin eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens, die Förderung der Bildung und die Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten Zwecke.

a)  Der Verein befasst sich umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien und würdigt diese objektiv und neutral.

b)  Der Verein fördert in parteipolitisch neutraler Weise auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie politische Wahrnehmungsfähigkeit und politisches Verantwortungsbewusstsein.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Bildungsangebote zur Nutzung und Entwicklung der Möglichkeiten des Internets als Medium für Information, politische Diskussion und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Entscheidungsprozessen in allen gesellschaftlichen Bereichen (Publikationen, Lehrfilme, Schulungen).

b) die Organisation und Durchführung von politischen Diskussionen, Veranstaltungen und insbesondere auch Online-Petitionen.

c) die Organisation und Bereitstellung von Kampagnen und Instrumenten (Petitionen, Email-Aktionen, Anzeigen usw.) zur politischen Beteiligung von Bürgern und Bürgerinnen an politischen Entscheidungsprozessen.

d) die Mitwirkung der Mitglieder und Förderer an der Entwicklung von politischen Vorschlägen und Gesetzentwürfen.

(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung oder der Förderung einzelner politischer Parteien.

(5) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen an ähnlichen Themen arbeitenden, steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts an.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein hat bis zu neun ordentliche Mitglieder. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds und die Verlängerung einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.  Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Die Mitgliedschaft gilt für vier Jahre. Bestehende Mitglieder können einen Antrag auf Verlängerung stellen. Ihre Mitgliedschaft verlängert sich bis zur Entscheidung über ihren Antrag. Auch ausgeschiedene Mitglieder können jederzeit einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt: Ordentliche Mitglieder können ihre Mitgliedschaft fristlos durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand beenden.

c) Ausschluss nach § 4

d) nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten vier Jahre bzw. bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Mitgliedschaft.

(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(6) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 4 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder die Ziele des Vereins verstößt und dem Verein damit schweren Schaden zufügt.

Ein Verstoß im Sinne von Absatz 1 liegt auch vor, wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch dem Verein Schaden zufügt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentlichen Mitglieder treten mindestens einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform mit Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

(2) Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte durch das Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Post- oder eMail-Adresse versandt wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere

a) über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

b) über die Änderungen der Vereinssatzung,

c) über Ausschlüsse aus dem Verein,

d) über die Genehmigung der Jahresschlussrechnung, den Haushalt und Sonderprojekte,

e) über die Beitragsordnung

f) über die Bestellung und Abberufung des/der Kassenprüfers/in.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte über die Arbeit des Vereins entgegen.

(5) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.

(7) Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen,

a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(8) Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen sind.

(9) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich.

(10) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein Mitglied sein muss.

(11) Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle ordentlichen Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin, der mindestens zwei Wochen in der Zukunft liegen muss, mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.

(4) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(7) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(8) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Diese sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(9) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

§ 7 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an Mehr Demokratie e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den Zweck der Förderung der staatsbürgerliche Bildung in der Gesellschaft, insbesondere zum Thema der demokratischen Grundordnung, zu verwenden hat.

§ 8 Anpassungsklausel

Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen und Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.